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Rechtsgebiete //> gewerblicher Rechtsschutz //> Abmahnung im Urheberrecht
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten?
Ob Bilderklau auf Internetplattformen wie eBay, yatego und co. oder das Herunterladen und Tauschen von etwaigen urheberrechtlich geschützten Daten (filesharing) über Webspaceanbieter wie bittorrent, emule, etc…..
….die Frage, wie man auf eine plötzlich unerwartete und unter Androhung kurzer Fristen erfolgende Abmahnung reagieren soll, hängt nicht nur davon ab, ob die Abmahnung an sich inhaltlich gerechtfertigt ist, weil die Urheberrechtsverletzung tatsächlich vorgenommen wurde, sondern auch die Kenntnis über den weiteren Gang des Verfahrens wird dem Betroffenen die Entscheidung erleichtern.
Was die Verletzer meist nicht wissen und letztlich in entsprechenden Foren leider oft genug falsch wiedergegeben wird, ist die Tatsache, dass keinerlei Reaktion auf die Abmahnung fatale Folgen haben kann.
1. Abschnitt
Soweit eine Urheberechtsverletzung im Internet festgestellt wurde, wird der Verletzte zur Wahrung seiner Rechte tätig und übergibt die Sache an seinen rechtlichen Vertreter. Dieser fertigt eine Abmahnung, der zumeist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist, deren Rückgabe unterschrieben an den Vertreter gefordert wird. Ferner werden Kosten für die anwaltliche Verfolgung und Schadensersatz, Auskunftsansprüche, etc. des Verletzten geltend gemacht.
2. Abschnitt
Gibt der Betroffene nunmehr weder die vorgefertigte, noch eine ausreichende modifizierte Unterlassungserklärung ab, wird unabhängig davon, ob der Betroffene jemals wieder eine neue Verletzung beabsichtigt, vermutet, dass eine Widerholungsgefahr besteht.
Dies hat zur Folge, dass der Verletzte gestützt auf die Widerholungsgefahr, mangels abgegebener Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung bei Gericht beantragen wird. Diese erfolgt meist ohne mündliche Verhandlung, so dass die Einwände des Betroffenen nicht berücksichtigt werden. Dadurch entstehen nicht nur weitere erhebliche Kosten, die nach Festsetzung sogar vollstreckt werden können, sondern es knüpfen sich hieran weitere Pflichten des Betroffenen.
3. Abschnitt
Die einstweilige Verfügung ist nämlich nur eine vorläufige Regelung. Der Betroffene hat die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu verlangen. Ist die Urheberrechtsverletzung aber tatsächlich begangen worden und kommt deshalb eine Aufhebung oder ein Widerspruch nicht in Betracht, hat innerhalb von 2-3 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Betroffenen, dieser eine Abschlusserklärung abzugeben, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt.
Gibt der Betroffene dagegen diese Erklärung nicht ab, wird der rechtliche Vertreter des Verletzten ihn hierzu auffordern, selbstverständlich unter Aufgabe weiterer Kosten zu Lasten des Betroffenen.
4. Abschnitt
Gibt der Betroffene auch hieraufhin keine Erklärung ab, wird der Anspruch im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt. Hier kommt es dann zu einem Termin beim Gericht. Hier fallen weitere Kosten der Rechtsverfolgung an.
Insgesamt können so auf den Betroffenen, der überhaupt nicht auf eine Abmahnung reagiert, leicht mehrere Tausend Euro zukommen.
Insoweit sollte direkt auf eine Abmahnung hin reagiert werden. Das Kostenrisiko kann so deutlich minimiert und eine außergerichtliche Regelung gefunden werden. Rund 90% aller Urheberrechtsstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt.
Um hier nicht dem Verletzten mehr Rechte einzuräumen als ihm zustehen und die Kosten, Schadensersatzansprüche, etc. zu reduzieren, sollte bereits im 1. Abschnitt (Abmahnung) rechtliche anwaltliche Beratung eingeholt werden.
5. Abschnitt
Eine anwaltliche Vertretung empfiehlt sich auch deshalb, weil neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Verletzten nach dem Urhebergesetz auch strafrechtliche Konsequenzen folgen bzw. bereits parallel nebenher verfolgt werden können.
Insbesondere beim Tausch von urheberrechtlich geschützten Daten über das Internet ohne Zustimmung des Verletzten, wird die Identität des Betroffenen durch dessen ip-Adresse beim Provider festgestellt. Zu diesem Zweck wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Provider zur Herausgabe der Daten verpflichtet sind. Alsdann kann im Wege der Akteneinsicht durch den rechtlichen Vertreter die Identität des Betroffenen ermittelt werden.
Welche Möglichkeiten Sie im jeweiligen Abschnitt haben erfahren Sie bei uns. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und vertreten und reagieren Sie sofort. Die Kanzlei Schäfer hilft Ihnen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gerne weiter. Aufgrund der kurzen Fristen erhalten Sie selbstverständlich kurzfristig einen Termin.