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Beratung/Begutachtung

Der Gesetzgeber hat für den Bereich der außergerichtlichen Beratung (Rat oder Auskunft) und Begutachtung für die Zeit ab dem 1.07.2006 eine Neuregelung eingeführt. Gemäß § 34 RVG soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden. Hierdurch werden die für den Auftraggeber anfallenden Kosten transparent. Der Mandant weiß von Anfang an, welche Kosten auf Ihn zukommen und kann diese mit dem Anwalt aushandeln. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen so werden die Höchstgrenzen einer Beratung oder Begutachtung bei einem Verbraucher gesetzlich auf 250,00  Euro zzgl. MwSt. beschränkt. Handelt es sich nur um ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Vergütung bei Verbrauchern maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt..

 - Gebührenvereinbarung Beratungshonorar

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Pauschalhonorar

In schwierigen und aufwendigen Fällen ist es nicht sachgerecht eine Abrechnung auf der Grundlage der Streitwerttabelle vorzunehmen. In diesen Fällen sollte von Anfang an eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen werden. Diese hat den Vorteil, daß der Auftraggeber die Kosten im Blick hat und das Risiko abschätzen kann. Beispielsweise im Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, indem mit einer Vielzahl von Gläubigern eine Regelung getroffen werden muß, empfiehlt es sich ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.

 - Gebührenvereinbarung Pauschalhonorar

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Zeithonorar

Die Vereinbarung eines Zeithonorars ist die bei Unternehmern am weitesten verbreitete Honorarvereinbarung. Diese gewährleistet sowohl für den Unternehmer als auch für den Rechstanwalt eine sachgerechte Vergütung. Der Unternehmer zahlt exakt den Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt auf die Bearbeitung seiner Sache verwandt hat und kann diesen entsprechend intensivieren. Diese Form der Vereinbarung rechnet sich vor allem im Fall von Dauerberatungsverträgen, in denen ab einer gewissen Anzahl von Zeiteinheiten im laufenden Kalenderjahr ermäßigte Stundensätze vereinbart werden können.

 - Gebührenvereinbarung  Zeithonorar

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