Das Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz ist in 5 große Abschnitte eingeteilt:

 

Der erste Teil (§§ 1 bis 69g UrhG) regelt die Urheberrechte, angefangen von ihrer Entstehung über ihre Ausprägung, bis hin zur Dauer des Schutzes.

Der zweite Teil (§§ 70 bis 87e UrhG) beschäftigt sich mit den verwandten Schutzrechten.

Der dritte Teil (§§ 88 bis 95 UrhG) enthält besondere Bestimmungen für Filme.

Der vierte Teil (§§ 95a bis 119 UrhG) ist für gemeinsame Bestimmungen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, insbesondere Ansprüche aus diesen gegenüber dem Verletzer von Bedeutung. Hier finden sich auch die Straf- und Bußgeldvorschriften und Regelungen zur Zwangsvollstreckung.

 

Der fünfte Teil (§§ 120 bis 143 UrhG) enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Anders als im amerikanischen Recht, ist für die Entstehung eines Urheberrechts irrelevant, dass das Werk einen copyright-Vermerk enthält. Vielmehr hängt die Entstehung davon ab, ob die Voraussetzungen des Urheberrechts bzw. des verwandten Schutzrechts erfüllt sind.

 

Maßgeblich für das Urheberrecht ist gemäß § 1 und 2 UrhG danach allein, dass

 

1. eine Person

2. auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst

3. eine persönliche geistige Schöpfung hervorbringt.

 

Für die Zugehörigkeit des geschützten Werkes zu den unter Ziffer 2 angeführten Gebieten enthält das Gesetz eine nicht abschließende Aufzählung in § 2 I UrhG.

Die größte Schwierigkeit bei der Frage nach einem geschützten Werk besteht in der Feststellung der Schöpfungshöhe. Nicht jedes Werk ist geeignet bereits einen urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Vielmehr muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein „hinreichend schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad“ erreicht sein.

Dies ist je nach Werkart unterschiedlich. In den meisten Werkarten wird allerdings die sogenannte „kleine Münze“, also alltägliche und in Massen hergestellte Werke als ausreichend angesehen.

Darüber hinaus kann Beispielweise eine Fotographie, die noch keine derartige Gestaltungshöhe erreicht hat, als Lichtbild nach § 72 UrhG gleichwohl ein Schutzrecht genießen. Die Unterscheidung ist nur für die Dauer des Schutzrechts maßgeblich.

Hier kann jeder, der für seinen Onlineshop Bilder oder Texte erstellt, schnell selbst zum Urheber werden und entsprechende Rechte auch gegen private oder gewerbliche Anbieter durchsetzen.

Insbesondere im Internet wird leider allzu oft, das in mühsamer Arbeit erstellte Bild oder der wohldurchdachte Werbetext durch „copy and paste“ von anderen Anbietern übernommen.

Dies müssen sich die Verletzten nicht gefallen lassen. Vielmehr steht ihnen gegenüber dem Verletzer Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch erfolgt nach Wahl des Verletzten in folgender Form:

 

1. Berechnung eines konkreten Schadens einschließlich des Gewinnentgangs

2. Herausgabe des Verletzergewinns

3. Angemessene fiktive Lizenzgebühr

 

Der konkrete Schaden wird sich meist schwerlich beweisen lassen, weshalb gestützt auf ein Auskunftsbegehren die Herausgabe des Verletzergewinns bzw. das Fordern einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr im Fordergrund steht.

Bei einer fiktiven Lizenzgebühr kann teilweise auf anerkannte Tabellen abgestellt werden. So wird im Bereich des „Bilderklaus“ die Honorartabelle der MFM herangezogen.

Wenn Sie feststellen sollten, dass Ihre Urheberrechte von anderen Personen nicht beachtet werden, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Die Kanzlei Schäfer berät und vertritt Sie kompetent.

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