ist in drei große Abschnitte aufgeteilt, an deren Ende die ersehnte Restschuldbefreiung steht. Unter Restschuldbefreiung versteht man das Erlöschen der zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit noch bestehenden Schulden.
Bevor ein Antrag auf Insolvenzeröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden kann, muß der Schuldner zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern versucht haben. Dies muß durch eine anerkannte Stelle geschehen. Einigt sich der Schuldner mit den Gläubigern im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans, wird der Schuldner von den am Ende der vereinbarten Zeit noch bestehenden Schulden befreit. Die Gläubiger verzichten auf Ihre restliche Forderung, soweit sich der Schuldner über den vereinbarten Zeitraum an die Ratenzahlung hält. Eines gerichtlichen Verfahrens bedarf es dann nicht mehr. Die konkreten Ratenzahlungsmodalitäten werden ausgehandelt. Der Plan kommt aber nur zustande, wenn alle Gläubiger der Vereinbarung zustimmen. Lehnt nur ein Gläubiger den Plan ab, oder meldet sich nicht, ist der Plan gescheitert.
Alsdann wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Gericht gestellt. Dies muß innerhalb von 6 Monaten nach dem endgültigen Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs geschehen. Das Gericht eröffnet das Verfahren, so weit genügend Geld vorhanden ist, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken oder ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten positiv beschieden wurde. Der Treuhänder wird ernannt und der Schuldner verpflichtet sich die pfändbaren Beträge seines Einkommens abzutreten. Alle Gläubiger werden aufgefordert Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.
Es folgt ein Schlußtermin, indem die angemeldeten Forderungen überprüft, Versagungsgründe angemeldet und eine vorläufige Entscheidung über die Restschuldbefreiung getroffen wird.
Danach beginnt die Wohlverhaltensperiode.
Am Ende der Wohlverhaltensperiode wird die endgültige Entscheidung über die Restschuldbefreiung getroffen. Von allen jetzt noch verbleibenden Schulden, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden waren, wird der Schuldner befreit.
Darüber hinaus finden Sie im Downloadbereich unter der Rubrik Merkblätter/Broschüren weitere Informationen zum Thema.
Wenn Sie wissen wollen, welche Beträge Ihnen beim gerichtlichen Verfahren monatlich verbleiben bzw. welcher Betrag monatlich gepfändet werden kann, dann öffnen klicken Sie hier und ermitteln in der Tabelle der Pfändungsfreigrenzen den Ihnen zustehenden Betrag.
Lassen Sie sich durch einen Anwalt beraten und vertreten. Dieser kennt sich, im Gegensatz zu vielen anderen Schuldnerberatungsstellen, auch im gerichtlichen Verfahren aus und weiß, wie Probleme umgangen werden können.
Innerhalb von 8 Wochen kann Ihr Insolvenzverfahren bereits eröffnet sein.
Welche Kosten dafür anfallen, erfahren Sie hier.
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